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Rechtlicher Rahmen

Rechtlicher Rahmen

Wir bei DigitalLicenseStore.com sind bestrebt, unseren Kunden qualitativ hochwertige, legal erworbene Softwarelizenzen zur Verfügung zu stellen. Der Weiterverkauf von Softwarelizenzen wird durch mehrere Gerichtsentscheidungen auf europäischer und internationaler Ebene unterstützt. Diese Urteile belegen die Legalität des Verkaufs gebrauchter Softwarelizenzen, einschließlich derjenigen, die digital vertrieben werden.

1. CJEU-Urteil C-128/11 - UsedSoft vs. Oracle (2012

Zusammenfassung: Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen rechtmäßig ist, auch wenn die Software ursprünglich digital vertrieben wurde. Mit dieser Entscheidung wurde festgestellt, dass der Grundsatz der Erschöpfung auf Softwarelizenzen anwendbar ist und deren Weiterverkauf innerhalb der EU erlaubt ist.
Offizieller Link: EUR-Lex – Urteil C-128/11

2. Deutsches Urheberrechtsgesetz (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG)

Zusammenfassung: Das deutsche Urheberrecht erlaubt den Weiterverkauf von Software, die mit Zustimmung des Rechteinhabers erworben wurde. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der Haltung der EU zur Erschöpfung der Vertriebsrechte und stärkt die Rechtmäßigkeit des Weiterverkaufs von Softwarelizenzen in Deutschland.
Offizieller Link: Gesetze im Internet – § 69c UrhG

3. BGH Entscheidung I ZR 244/97 (2000)

Zusammenfassung: Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass OEM-Software unabhängig von der Hardware verkauft werden kann. Dieses Urteil stellt klar, dass der Weiterverkauf von OEM-Softwarelizenzen zulässig ist, auch wenn sie nicht mit der Originalhardware gebündelt sind.
Zusammenfassendes Dokument: PREDNY SLM – OEM Software und Hardware Bindung

4. U.S. First Sale Doctrine (§ 109 U.S. Copyright Act)

Zusammenfassung: Nach amerikanischem Recht erlaubt die First Sale Doctrine den Weiterverkauf von rechtmäßig erworbenen urheberrechtlich geschützten Werken. Dieser Grundsatz schränkt die Rechte der Urheberrechtsinhaber nach dem Erstverkauf ein und ermöglicht den Sekundärmarkt für Softwarelizenzen.
Offizieller Link: Cornell Law School – 17 U.S. Code § 109
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